(1) Die Zahlung hat gemäß den in der Annahmeerklärung durch Südzucker dargelegten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
(2) Nach erstmaliger Registrierung des Kunden gem. § 1 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Kunde für seine ersten beiden Bestellungen Vorkasse zu leisten.
(3) Die Zahlung muss spätestens zu dem in der Annahmeerklärung bezeichneten Fälligkeitszeitpunkt auf dem dort bezeichneten Konto eingegangen sein. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert auf dem Konto Südzuckers gutgeschrieben wurde. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet. Südzucker behält sich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes vor.
(4) Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z. B. unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten, Rohstoff- oder Energiepreise) ist Südzucker berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Wochen nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
§ 6 Höhere Gewalt
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist Südzucker berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Südzucker hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für Südzucker unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen Südzuckers nicht verhindert werden können (bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, behördliche/hoheitliche Maßnahmen. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Südzucker behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
(2) Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die dem Kunden aus dem Weiterverkauf erwachsen, an Südzucker ab. Südzucker nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich Südzucker das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.
(3) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Südzucker Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Südzucker verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Südzucker.
§ 8 Gewährleistung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten Modifikationen.
(2) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von Südzucker als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Südzucker stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Abbildungen im Südzucker B2B Shop sind unverbindlich.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(4) Südzucker hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei geringfügigen Mängeln, insbesondere bei Minderlieferungen von max. 10% wird Südzucker, anstelle der Nacherfüllung Gewähr durch Ausstellung eines Gutscheins leisten.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), aus Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Südzucker oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 9 Haftung
(1) Südzucker haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt. Darüber hinaus haftet Südzucker auch bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(2) Verletzt Südzucker fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Südzucker nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung seitens Südzucker ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung Südzuckers für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit (a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder in einem Titel, gegen den ein Rechtsmittel nicht (mehr) statthaft ist, rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
(2) Südzucker kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber allen künftigen, auch angenommenen Bestellungen des Kunden geltend machen, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
(3) Keine Partei ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten gemäß Vertrag an eine dritte Partei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Urheberrechte
(1) Alle Abbildungen, Bilder und PDF-Materialien stehen im Eigentum der Südzucker AG. Der Kunde darf diese nur zu eigenen Vertriebs- oder sonstigen Zwecken verwenden, sofern er hierfür zuvor unsere ausdrücklich erteilte Genehmigung eingeholt haben. Veränderungen der Abbildungen, Bilder und PDF-Materialien sind nicht gestattet.
(2) Eine Weitergabe der Abbildungen, Bilder und PDF-Materialien an Dritte ist nicht gestattet. Jeder nicht autorisierte Gebrauch des Materials kann eine Verletzung von Urheberrechten oder anderen Schutzrechten nach sich ziehen.
(3) Bei Verstößen ist die Südzucker AG schadlos zu halten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und/oder unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. An Stelle dieser Bestimmung werden diejenigen Regelungen vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten. Dasselbe gilt für etwaige Regelungslücken.
(2) Änderungen an dem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen der Südzucker AG und dem Kunden vereinbart wurden.
(3) Ansprüche des Kunden gegenüber Südzucker verjähren - mit Ausnahme der unter § 6 Gewährleistung geregelten Ansprüche - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß § 7 unbeschränkt gehaftet wird.
(4) Auf Verträge zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“) Anwendung.
(5) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGBs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und dem Kunden der Geschäftssitz von Südzucker in Mannheim. Südzucker ist in den vorstehenden Fällen jedoch berechtigt das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.