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Puderzucker 10kg BeutelID40303031


900 kg / Palette
Puderzucker wird durch mechanische Vermahlung von Raffinade hergestellt. Er lässt sich einwandfrei dosieren, maschinell abfüllen und verpacken. Aufgrund der sehr feinen Körnung kann er mit anderen pulverförmigen Lebensmitteln leicht homogen vermischt werden.
Puderzucker wird durch mechanische Vermahlung von Raffinade hergestellt. Er lässt sich einwandfrei dosieren, maschinell abfüllen und verpacken. Aufgrund der sehr feinen Körnung kann er mit anderen pulverförmigen Lebensmitteln leicht homogen vermischt werden.
Inhaltsstoffe
Inhaltsstoffe | Zucker |
Verpackung
Verpackungseinheit | 10 kg |
Verpackungsgewicht | 7,2 kg |
VE-Maße (BxLxH) | 33x56x7 (cm) |
Palettierung (Lagen x VE/Lage) | 15x6 |
Palettenhöhe in cm | 136cm |
Palettenart | Euro Palette 800 mm x 1200 mm |
Produktverpackung | Papiersack |
Nährwertangaben
Brennwert | 1700 (400) kJ (kcal) |
Fett | 0 g |
davon ges. Fettsäuren | 0 g |
Kohlenhydrate | 100 g |
davon Zucker | 100 g |
Eiweiß | 0 g |
Salz | 0 g |
Eigenschaften
Konsistenz | Fest |
Lagerbedingungen | Temperatur 20 °C ± 5 °C, relative Luftfeuchte unter 65 % (bei 20 °C). Puderzucker sollte nicht in der Nähe von riechenden Materialien gelagert werden. |
Haltbarkeit | Unter den oben genannten Bedingungen behält Puderzucker seine spezifischen Eigenschaften und kann praktisch unbegrenzt gelagert werden. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist für "Zucker in fester Form" laut Artikel 24 Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i. V. mit deren Anhang X nicht erforderlich. |
Ursprungsland | Deutschland |
EAN
EAN Palette | 4006544845233 |
EAN Gebinde | 4006544845103 |
Sonstiges
Transportgruppe | Palettiert |
Nettogewicht | 900 kg |
Bruttogewicht | 932 kg |
Puderzucker ist ein Lebensmittel; es entspricht in seiner Qualität den einschlägigen deutschen wie europäischen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes, insbesondere den Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-buch LFGB) sowie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EU-Basisverordnung).Die zur Herstellung von Puderzucker verwendete Zuckerart Raffinade entspricht den Vorgaben der Zuckerartenverordnung bzw. der Richtlinie 2001/111/EG.
Lieferung im 40 Tonner. Es muss eine Laderampe zur Entladung vorhanden sein. Abweichungen bitte im Bestellhinweis vermerken, da die Lieferung sonst fehlschlagen kann!
Bestellmengen
Mindestbestellmenge | 1 Palette |
Maximalbestellmenge | 33 Paletten oder 24,5 Tonnen |
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